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Kamera-Brillen in der Praxis: Was die Meta-Smart-Glasses-Entscheidung für den Patientendatenschutz bedeutet

Die Bundesnetzagentur lässt Metas Smart Glasses trotz LED-Signal zu – für Praxen und Kliniken entsteht damit unmittelbarer Handlungsbedarf bei Hausrecht und Datenschutz.

Steven Breuer3 Min.

KI-Kennzeichen der EU: KI beteiligtMit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft und verantwortet von Steven Breuer.

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Die Bundesnetzagentur hat entschieden, dass sie derzeit kein Verbot der Smart Glasses von Meta und Ray-Ban verfolgt. Ein integriertes LED-Signal reiche aus, um die Aufnahmefunktion für Dritte erkennbar zu machen – damit sieht die Behörde die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dem Gesetz zum Datenschutz in der Telekommunikation und in digitalen Diensten (TDDDG) nicht erfüllt. Das berichtet heise online.

Für Praxen und Kliniken ist das keine abstrakte Nachricht aus der Netzpolitik. Es ist eine sehr konkrete Frage: Wie gehen Sie damit um, wenn Patienten, Angehörige oder eigene Mitarbeiter eine kamera-tragende Brille im Wartezimmer, im Behandlungsraum oder im Aufwachraum tragen?

Was die Behörde entschieden hat – und was nicht

Paragraf 8 TDDDG verbietet Herstellung, Besitz und Vertrieb von Aufnahmegeräten, die als Alltagsobjekte getarnt sind. Die Bundesnetzagentur legt diese Vorschrift bislang so aus, dass Smart Glasses zulässig bleiben, solange die Aufnahmefunktion klar erkennbar ist. Entscheidend sei laut Behörde, dass unbeteiligte Dritte wahrnehmen können, wenn aufgezeichnet wird – bei den bisher geprüften Modellen von Meta und Ray-Ban sieht sie das durch das LED-Signal als erfüllt an. Ein formelles Verfahren läuft nach Angaben der Behörde derzeit nicht; der Markt werde aber laufend beobachtet.

Das bedeutet: Es gibt aktuell kein pauschales rechtliches Verbot dieser Geräte in Deutschland. Wer eine solche Brille trägt und aufnimmt, bewegt sich damit – aus Sicht der Bundesnetzagentur – nicht automatisch außerhalb des TDDDG.

Diese Einschätzung ist allerdings nicht unwidersprochen. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs vertritt eine deutlich schärfere Position: Da die Brillen optisch kaum von gewöhnlichen Modellen zu unterscheiden seien, stuft er sie als getarnte Kameras ein und sieht die Grenze zur illegalen Spionage-Hardware überschritten. Zusätzlich hat die Organisation HateAid Strafanzeige bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) gestellt – nicht nur gegen einzelne Nutzer, sondern auch gegen Hersteller und Vertriebspartner. Ein Vorermittlungsverfahren läuft. Die Rechtslage ist also in Bewegung, aber im Moment gilt: keine behördliche Verbotsverfügung, kein Freifahrtschein für Praxen, das Thema zu ignorieren.

Warum das für den Praxisalltag relevant ist

Datenschutz in medizinischen Einrichtungen hängt nicht allein an der TDDDG-Frage, ob ein Gerät als Alltagsobjekt getarnt ist. Für Sie als Praxis oder Klinik zählt zusätzlich das Hausrecht und die Pflicht zum Schutz von Patientendaten nach DSGVO und Berufsrecht. Ein Wartezimmer, ein Anamnesegespräch, ein Untersuchungsraum – das sind Orte, an denen Patienten zu Recht davon ausgehen, nicht gefilmt zu werden, unabhängig davon, ob ein LED-Licht blinkt oder nicht. Die aufsichtsrechtliche Debatte um Smart Glasses ändert daran nichts: Sie als Praxisinhaber können und sollten unabhängig von der TDDDG-Auslegung eigene Regeln für Ihre Räumlichkeiten festlegen.

Konkrete Schritte für Praxis und Klinik

Hausrecht klar kommunizieren. Ergänzen Sie Ihre Hausordnung um einen Hinweis zu kamera-tragenden Geräten – analog zu bestehenden Regelungen für Smartphone-Fotos im Wartebereich. Ein Aushang an Anmeldung und Eingang schafft Klarheit für Patienten und Besucher.

Mitarbeiter sensibilisieren. Klären Sie im Team, dass private Smart Glasses in Behandlungsräumen, im Labor oder in Bereichen mit Patientenkontakt nichts zu suchen haben – unabhängig davon, ob die Aufnahmefunktion aktiv ist. Das betrifft auch Referendare, Praktikanten und externes Reinigungs- oder Wartungspersonal.

Datenschutzrichtlinie aktualisieren. Prüfen Sie Ihre bestehende Datenschutzordnung oder Verfahrensdokumentation darauf, ob kamera-tragende Wearables explizit erfasst sind. Ergänzen Sie eine Passage, die den Umgang mit Smart Glasses und ähnlichen Geräten regelt.

Im Zweifel ansprechen. Wenn Sie bei einer Person ein aktives LED-Signal an einer Brille bemerken, sprechen Sie es direkt an. Das ist kein Vorwurf, sondern eine sachliche Klärung im Sinne des Patientenschutzes.

Rechtsentwicklung beobachten. Die Auseinandersetzung zwischen Bundesnetzagentur und Landesdatenschutzbeauftragten ist nicht abgeschlossen. Ein laufendes Vorermittlungsverfahren der ZIT kann die Bewertung verändern. Es lohnt sich, das Thema in den kommenden Monaten im Blick zu behalten und interne Regelungen bei Bedarf nachzuschärfen.

Die aktuelle Entscheidung der Bundesnetzagentur schafft keine Rechtssicherheit für den Gesundheitsbereich – sie verlagert die Verantwortung eher zurück auf die einzelne Einrichtung. Wer jetzt klare Regeln für sein Haus definiert, ist unabhängig vom Ausgang der TDDDG-Debatte auf der sicheren Seite.